Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz in einer Matrix-Struktur

Urteil LAG Köln vom 21.10.2015, 11 Sa 180/15.

Problemstellung:

Die Klage war auf Zahlung ausgleichender Spesen und Zuschüsse gerichtet, wobei der Kläger die Organisation und Leitung von Testfahrten unter extremen klimatischen Bedingungen innerhalb eines international tätigen Automobilunternehmens wahrnahm. An diesen Tests nahmen nicht nur der Kläger, sondern auch Arbeitnehmer und Mitarbeiter aus verschiedenen Ländern und konzernzugehörigen Strukturen und Unternehmen teil. Das Automobilunternehmen ist in Form einer Matrix-Struktur aufgebaut, in dem unternehmensbezogene Aufgaben mit konzernbezogenen Tätigkeiten, Verantwortungen etc. vermischt sind. Fachvorgesetzte des Klägers sind zugleich auch Mitarbeiter anderer konzernzugehöriger Unternehmen, ebenso liegen konzernübergreifende Personalverantwortlichkeiten vor. Da an den Testfahrten teilnehmende Mitarbeiter ausländischer Konzernunternehmen andere Spesen- und Zuschussregeln – dem Grunde und der Höhe nach – besaßen, sah der Kläger den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Entscheidungsgründe:

Sowohl die vorangegangene erste Instanz des Arbeitsgerichts Köln, 1 Ca 10472/13, als auch das Landesarbeitsgericht a. a. O. sahen eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vor. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Grundsätzlich ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf konzernzugehörige Unternehmen zu erstrecken, da die in einem Konzern zusammengeschlossenen Unternehme ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung, dass durch die Souveränität einzelner konzernzugehöriger Unternehmen sachfremde Differenzierungen nicht gegeben sind, da der Gleichbehandlungsgrundsatz unternehmensbezogen, aber nicht konzernbezogen gilt, vgl. auch LAG Köln, 12 Sa 707/10. Daher gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur für den jeweiligen Arbeitgeber, nicht aber konzernübergreifend. Das Gestaltungsrecht des Arbeitgebers lässt in konzernsouveränen Unternehmen eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des jeweiligen Arbeitgebers zu, es sei denn, dass konzernübergreifende Regelungen hinsichtlich einer Gleichbehandlung aller Konzernmitarbeiter bestehen. Da dies im einschlägigen Falle nicht gegeben war, lag ein Verstoß gegen den arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor; die Klage wurde über beide Instanzen abgewiesen.

Folge und Konsequenz:

Obwohl eine Matrix-Struktur bei ineinandergreifenden Strukturen und Unternehmenszugehörigkeiten das klassische Bild eines Konzerns als Zusammenschlusse eines herrschenden und mehrerer abhängiger Unternehmen durchbricht, ist das LAG Köln der Souveränität einzelner konzernangehöriger Unternehmen gefolgt. Dem entspricht auch die Entscheidung BAG 10 AZR 718/11, wo eine übergreifende Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes das Gestaltungsrecht des Arbeitgebers nur dann einschränkt, wo eigene Regeln sich auf alle oder mehrere Unternehmen des Konzerns beziehen und ein eigenes, gestaltendes Verhalten bzw. eine eigene Ordnung schaffen. Das Vorliegen einer Matrix-Struktur allein begründet keine konzernübergreifende gestaltende Wirkung.

Mitgeteilt von: Rainald Frinken, Rechtsanwalt
14.04.2016

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