Persönliche Haftung des UG-Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft

Mit der Schaffung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), mitunter auch „Mini-GmbH“ genannt, erfüllte der Gesetzgeber ein seit längerem bestehendes Bedürfnis, durch Einsatz überschaubarer Kosten und einer niedrigen Stammkapitalschwelle eine eigene, gleichzeitig aber auch haftungsbeschränkte Unternehmung zu gründen. Die Zahl der Gründungen seit Einführung im November Jahre 2008 durchbrach in 2014 die Grenzen von 100.000, statistisch erwächst aus etwa jeder zwölften UG eine „Voll-GmbH“ (Quelle: Uni Jena, Institut für Rechtstatsachenforschung).

Allerdings ist in unserer beruflichen Beratungspraxis festzustellen, dass die niedrigschwellige Gründungsmöglichkeit nicht selten in einem Missverhältnis zu den vorhanden Kenntnissen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und – vor allem – einhergehenden Pflichten für den Unternehmensinhaber stehen, dies kann durchaus zu gravierenden, wirtschaftlich existenzbedrohenden Konsequenzen führen.

Deutlich wird dies in einem soeben vom Verwaltungsgericht Koblenz veröffentlichten Urteil (Entscheidung vom 13.11.2015, Az. 5 K 526/15), welches die Frage der Haftung einer (alleinigen) Geschäftsführerin und Inhaberin einer UG für aufgelaufene Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft zum Gegenstand hat. Nach Betriebsaufgabe und Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister nahm die Ortsgemeinde die Geschäftsführerin persönlich als Haftungsschuldnerin für zurückliegende Gewerbesteuern der UG in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Klage der Gründerin gegen die vom Finanzamt festgesetzten Beträge blieb erfolglos.

Die persönliche Haftung stützte das Verwaltungsgericht auf die §§ 69 und 34 Abs.1 Abgabenordnung, nach denen auch gesetzliche Vertreter einer juristischen Person (persönlich) haftbar sind, soweit infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten eine Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt wird. Dies war der Unternehmerin hier auch vorzuwerfen, denn als Vertreterin der UG hat sie in Bezug auf das zwischen der Gemeinde und der UG bestehende Steuerschuldverhältnis ihre steuergesetzlichen Pflichten vorsätzlich verletzt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts bietet einen instruktiven Einblick in die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden einer Gesellschaft, insbesondere zur Pflicht, für die UG eine Steuererklärung abzugeben bzw. Steuern zu entrichten. Ein Berufen auf Unkenntnis ließ das Gericht nicht durchgreifen, denn nach lebensnaher Auffassung kann es nicht zweifelhaft sein, um die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen, Zahlung von Steuern und Bildung von Rücklagen für zukünftig fällig werdende Steuern der UG zu wissen. Für die Annahme einer lediglich fahrlässigen Unkenntnis, die eine persönliche Inanspruchnahme entfallen lassen könnte, fehlte es vorliegend und angesichts der Erklärungen der Klägerin ersichtlich an Anhaltspunkten.

Ersichtlich hätte eine begleitende Beratung der schließlich persönlich steuerpflichtigen Unternehmerin einiges an „Lehrgeld“ erspart, zumal es sich bei den in Rede stehenden Steuerbescheiden um Schätzbescheide handelte, die – weil die UG nach Angaben der Klägerin nur Verluste erwirtschaftet – ohne übermäßigen Aufwand hätten korrigiert werden können, stattdessen aber in Bestandskraft erwuchsen.

Mitgeteilt von: Jens Bühner, Rechtsanwalt LLM. EUR.
29.04.2016

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