
Die „Preiswerbung“ und das UWG (zum Bericht der Wettbewerbszentrale 2015)
Die Wettbewerbszentrale, die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb (Selbstbeschreibung) legte unlängst ihren Jahresbericht 2015 vor. Dieser beschreibt nicht nur die neuerliche Entwicklung des Wettbewerbsrechts im Zeit-alter des Internets, sondern auch und sortiert nach Branchen exemplarische Streitfälle. Mehr als 12.000 Anfragen und Beschwerden wurden bearbeitet, knapp 60 % aller behandelten Angelegenheiten betreffen mittlerweile Werbe- und Vertriebsfälle im Internet.
Lehrreich und für die anwaltliche Beratungspraxis nutzbringend sind hierbei einmal mehr die im Bericht der Wettbewerbszentrale exemplarisch beschriebenen Problemfälle aus dem Bereich der „Preisgestaltung“ und des „Preiskampfes“, zu denen auch Rabatt- und Gutscheinaktionen sowie Bezahlmodalitäten gerechnet werden können. Im Werben um den Kunden sehen sich Unternehmer hier branchenunabhängig lauterkeitsrechtlichen Grenzen gegenüber, die nicht immer auf den ersten Blick sichtbar sind und deren Unkenntnis nicht ohne Konsequenzen bleibt.
So ist es regelmäßig unlauter im Sinne einer Irreführung, wenn Anbieter ihrer aktuellen Preiswerbung höhere Preise gegenüberstellen, die als „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ ausgegeben werden, der Hersteller eine solche Empfehlung aber gar nicht ausgesprochen hat. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein vom Hersteller angegebener, „unverbindlicher Preis“ tatsächlich höher ist als der beworbene, jedoch nicht in der vom Anbieter angegeben Höhe. Die Irreführung besteht in diesen Fällen in der Täu-schung über die Höhe des Preisvorteils, auch wenn dieser grundsätzlich besteht. Als unlauter und damit unzulässig hinzuzurechnen sind an dieser Stelle schließlich auch Fälle, bei denen die Preiswerbung in Form von Prozentbeträgen auf eine angebliche „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ bezogen ist („bis zu 44% reduziert“), die tatsächlich aber nicht bzw. nicht in dieser Höhe besteht.
Auch die Bezugnahme auf die eigene Preise kann für einen Anbieter problematisch sein. Werden zum Beispiel Angebote beworben, die aus einem bestimmten Anlass, beispielsweise einer Sonder- bzw. Jubiläumsaktion, herabgesetzt sind, kann dies irreführend sein, wenn die jeweiligen Bezugspreise zuvor tatsächlich nie aufgerufen worden sind.
Das „Weglassen“ vollständiger Preise einer Ware oder Dienstleistung bzw. die mitunter intransparente Zusammensetzung eines Preises bilden gleichsam ein konfliktreiches Thema, welches nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beurteilen ist sondern auch Verstöße gegen konkrete, ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, etwa § 19 Fahrlehrergesetz oder die Preisangabenverordnung, umfassen kann.
Zu diesem Problemkreis bieten nicht selten Internetauftritte von Immobilienmaklern oder einzeln beworbene Immobilienangebote Anlass für Auseinandersetzungen, die mitunter auf bloßen (behebbaren) Unzulänglichkeiten in der Angebotsdarstellung fußen. Der bloße Hinweis etwa auf ein Angebot „mit Provision“ genügt regelmäßig nicht. Erforderlich ist die Angabe der konkreten Provisionshöhe. Wettbewerbsrechtlich unzulässig ist es zudem, wenn nicht darauf geachtet wird, die gesetzliche Mehrwertsteuer in die Courtage einzurechnen und stattdessen lediglich auf deren zusätzlichen Anfall („zuzüglich Mehrwertsteuer“) zu verweisen. Der Verstoß gegen die auch hier zwingend geltende Preisangabenverordnung (PAngV) beschwört nicht nur die Gefahr einer Abmahnung oder eines Unterlassungsbegehrens nach sich, sondern kann dazu führen, dass der Makler seinen Mehrwertsteueranspruch gegenüber dem Kunden verliert.
Schließlich verursacht der zunehmende Waren- und Dienstleistungsabsatz über das Internet auch trotz manch klarer gesetzlicher Regelung beständige juristische Auseinandersetzungen. Erwähnt sei hier die Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, nach der Anbieter verpflichtet sind, für den Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen. Besteht diese Zahlungsmöglichkeit etwa in der Verwendung eines Zahlungsmittels, das in Deutschland nur wenig verbreitet ist und erhebliche Teile der Kundschaft von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausschließt, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Überhaupt bedeutet die Umsetzung der europäischen Verbraucherrichtlinie, etwa in Form des schon am 13.06.2014 in Kraft getretenen § 312a BGB, gerade für den Online-Handel einigen Anpassungsdruck, dessen Nichtbeachtung juristische Auseinanderset-zungen erwartbar macht.
Faire und zugleich kundenorientierte Preisgestaltung auf dem Absatzmarkt muss allerdings kein Widerspruch sein. Lassen sie sich von uns wettbewerbsrechtlich und branchenspezifisch beraten oder bei sich anbahnenden oder bereits bestehenden Konflikten vertreten; profitieren Sie von unseren Erfahrungen!
Mitgeteilt von: Jens Bühner, Rechtsanwalt LLM. EUR.
09.06.2016