Hohe Zinserträge auf alten Bausparverträgen in der Ansparphase – Ende einer ertragreichen Anlageform ?

Viele Kunden, die Ihre Bausparverträge vor 2010 abgeschlossen haben, profitieren von den damals hohen Zinsen, die mit den Bausparkassen vereinbart wurden. Seit Jahren versuchen die Bausparkassen aus ihren Altverträgen, für die sie auf das angelegte Geld Zinsen bis zum 5 % zahlen müssen, herauszukommen. Nachdem diverse Versuche, Kunden mit unterschiedlichen Anreizen zum Wechsel aus den Altverträgen mit den hohen Zinsversprechen zu bewegen, im Wesentlichen fruchtlos blieben, sind viele Bausparkassen dazu übergegangen, diese Altverträge zu kündigen.

Dabei gibt es im Wesentlichen drei Kündigungsgründe, die mehr oder weniger Erfolg versprechen. Dies sind:

erstens die Kündigung, wenn die Einzahlungen in den Vertrag betragsmäßig die Zuteilungsreife erreicht haben,

zweitens die Kündigung nach Erreichung der Bausparsumme

und letztlich die Kündigung 10 Jahren nach Erreichung der Zuteilungsreife des Bausparvertrages.

Das Oberlandesgericht Celle hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen alte Bausparverträge mit einer hohen Verzinsung in der Ansparphase durch die Bausparkassen gekündigt werden können (OLG Celle 3 U 207/15, 3 U 230/15, 3 U 37/16, 3 U 38/16, 3 U 86/16, 3 U 136/16, 3 U 154/16 und 3 U 166/16, alle vom 14.09.2016). Danach können Bausparkassen nicht, wie immer wieder versucht wird, Bausparverträge kündigen, nur weil der Bausparkunde mit seinen Einzahlungen die Höhe des Betrages erreicht hat, ab dem er ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen könnte. Damit kann ein Großteil der Kunden wie bisher ungehindert die hohen Zinsen erwarten.

Das Oberlandesgericht Celle hat allerdings in den Urteilen seine bisherige Rechtsprechung, die zur Zeit zu diesen Themen die herrschende Meinung wiedergeben dürften, zu der Kündigung nach § 489 I, S.1 BGB bestätigt. In diesen Fällen erfolgte die Kündigung 10 Jahre oder mehr nach Erreichen der Zuteilungsreife (3. Fallbeispiel oben). Hier hat das Oberlandesgericht Celle nach dem Oberlandesgericht Hamm und Koblenz erneut entschieden, dass die Bausparkasse eine wirksame Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB aussprechen kann. Danach können grundsätzlich Darlehensverträge mit einer festen Zinssetzung nach Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden. Dies gelte, so das OLG Celle, auch für die Bausparkassen bei Einlagen der Kunden, obwohl der Laie seine Einzahlungen auf einen Bausparvertrag so vordergründig nicht als Darlehen an die Bausparkasse verstehen wird.

Lediglich das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 30.03.2016 (9 U 171/15) die Ansicht vertreten, dass sich die Bausparkassen auf die Vorschrift des § 489 I BGB in diesen Fällen nicht berufen können.

Insoweit sei allen Bausparern weiterhin geraten, bei Altverträgen, deren Zuteilungsreife noch nicht seit 10 Jahren oder mehr erreicht ist oder deren Ansparung die Bausparsumme noch nicht erreicht hat, allen Bestrebungen der Bausparkassen zum Trotz an den Verträgen festzuhalten und einer Kündigung zu widersprechen.

Scheitern dürfte allenfalls der Versuch der Bausparkassenkunden sich gegen eine Kündigung zu wehren, wenn seit erreichen der Zuteilungsreife ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren vergangen ist oder die Ansparungen die Bausparsumme erreicht haben.

Insoweit sollte ein Bausparvertrag, der kurz vor Erreichung der Bausparsumme steht, nicht weiter angespart werden

Mitgeteilt von: Axel M. Naujokat, Rechtsanwalt
22.09.2016

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