Pfändung von Nachtarbeitszuschlägen ist unwirksam

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 29.06.2016 – VII ZB 4/15 – der Auseinandersetzung bzgl. der Frage der Pfändbarkeit von steuerfreien Nachtarbeitszuschlägen ein Ende gesetzt. Nach § 850 a Nr. 3 ZPO sind steuerfreie Nachtarbeitszuschläge unpfändbar, wobei maßgebliche Voraussetzung der Unpfändbarkeit die gleichzeitige Steuerfreiheit nach § 3 b EStG voraussetzt. Der BGH wies darauf hin, dass steuerfreie Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen anzusehen sind, weil die zur Nachtzeit geleistete Arbeit generell mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist und eine Erschwernis der Arbeitsleistung darstellt. Allein dies rechtfertigt es nach Ansicht des BGH, dass Nachtarbeitszuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren sind.

Damit wurde in praxi den mitunter diversen früheren Ansichten ein Ende gesetzt. Nach früherem Verständnis wurden Zuschläge für Nachtarbeit überwiegend als pfändbar angesehen. Zudem wurde bejaht, dass vom Arbeitgeber gewährte Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen anzusehen und damit gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind, zum Teil mit der Einschränkung, dass Nachtarbeitszuschläge der Pfändung nur insoweit nicht unterliegen, als sie steuerfrei gewährt werden. Teilweise wurde angenommen, dass Zuschläge für Nachtarbeit zwar grundsätzlich pfändbar seien, hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Zuschlag nicht nur einen Ausgleich für ungünstige Arbeitszeit darstelle, sondern eine mit der Nachtarbeit verbundene besondere Erschwernis der Arbeit ausgleichen solle. An die jetzt gültige höchstgerichtliche Rechtsprechung haben sich die Vollstreckungsgerichte zu halten.

Mithin erlangt diese Entscheidung auch Bedeutung im Rahmen eines für den Schuldner durchzuführenden Insolvenzverfahrens. Sofern ein Drittschuldner (z. B. Arbeitgeber) aufgrund einer Pfändung derartige Zuschläge an einen Insolvenzverwalter abführt, besteht zugunsten des Schuldners der Anspruch gemäß § 36 Abs. 4 InsO, sich gegen die Pfändung der Zuschläge an das Insolvenzgericht zu wenden und eine Erstattung sowie Entfernung aus der Insolvenzmasse zu erhalten.

Mitgeteilt von: Rainald Frinken, Rechtsanwalt
29.09.2016

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