
Wann hat der Mieter die Miete pünktlich gezahlt? – Anmerkung zu BGH VIII ZR 222/15
§ 556 b Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnittes zu entrichten ist. Der BGH hat mit einer grundlegenden Entscheidung (BGH Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15) nunmehr klargestellt, dass es zur Einhaltung der Zahlungsfrist nicht auf den Eingang des Geldes beim Vermieter ankommt, sondern ausreichend ist, wenn der Mieter innerhalb der Zahlungsfrist die Zahlung in Auftrag gegeben hat.
Ob der BGH mit dieser Entscheidung Klarheit geschaffen hat, ist zu bezweifeln, da sich nunmehr weitere Streitfragen eröffnen:
– Ist der Mieter in Verzug, wenn das Geld am vierten Werktag auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird?
– Reicht es aus, den Überweisungsauftrag am dritten Werktag auch nach den üblichen Bankzeiten der Bank zu übermitteln?
– Wie weist der Mieter die rechtzeitige Beauftragung nach?
Pauschale Antworten auf die zuvor aufgestellten Fragen können nicht gegeben werden.
Gerade hinsichtlich der rechtzeitigen Abgabe des Überweisungsauftrags könnte weiterer Streit entstehen. Dies offenbart insbesondere ein Blick auf die Regelungen des BGB zur Ausführung von Zahlungsaufträgen in den §§ 675 n ff BGB, die entgegen der in § 556 b BGB normierten Frist – bis zum dritten Werktag (24:00 Uhr) –ein früheres Fristende für den Fall einer Überweisung bestimmen können. Ein Zahlungsdienstleister (Bank/Sparkasse) hat nach § 675 n Abs 1 Satz 3 BGB die Möglichkeit, einen bestimmten Zeitpunkt festzulegen, nach dem eingegangene Zahlungsaufträge erst am nächsten Banktag ausgeführt werden. Dieser Zeitpunkt soll nahe am Ende eines Geschäftstages sein, der sich wiederum an den Schalteröffnungszeiten orientiert, jedenfalls nicht erst um 24:00 Uhr endet. Ob dies auch für den Zugang von Online-Überweisungsaufträgen auf einem Online-Server gilt, ist aus den jeweiligen AGBs des Zahlungsdienstleisters zu entnehmen. Eine eindeutige und rechtsklare Regelung sieht wohl anders aus. Diese Problematik hat der BGH anlässlich seiner Entscheidung wohl einfach nicht gesehen.
Daraus ergibt sich die weitere Frage, wie der Mieter den rechtzeitigen Eingang des Zahlungsauftrages bei seinem Zahlungsdienstleister nachweist. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in den §§ 675 n ff BGB ergibt sich, dass bei einem Zahlungseingang am vierten Werktag davon auszugehen ist, das der Mieter den Zahlungsauftrag jedenfalls am dritten Werktag abgegeben hat und somit seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Miete nachgekommen ist.
Problematisch wird es für den Mieter, wenn er die möglichen Besonderheiten seines Zahlungsdienstleisters hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu dem eingereichte Zahlungsaufträge noch nicht auf den nächsten Banktag verschoben werden, nicht ausreichend beachtet.
Diese Problematik hinsichtlich der Überweisung von Mieten birgt sowohl auf Seiten der Mieter als auch Vermieter durchaus rechtliche „Baustellen“, die zu vermeiden bzw. kurzfristig klein zu halten durch rechtzeitige rechtliche Beratung möglich ist. Wir stehen Ihnen hierzu mit unserem Know-how beratend und vertretend zu Verfügung.
Mitgeteilt von: Sven Boelke, Rechtsanwalt
13.02.2017