Werbung in “eigener Sache“, aber sicher!

Wie die Eigendarstellung in sozialen Netzwerken die Gerichte beschäftigt.
Der Handelsvertreter, wie auch der Arbeitsnehmer, haben während des bestehenden Vertrages jedwede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des anderen Vertragsteils, also dem Unternehmen bzw. Arbeitgeber, zu unterlassen. Ein Verstoß gegen diese, notwendige Loyalität (beispielsweise festgeschrieben in § 60 Abs. 1 HGB oder auch § 86 Abs. 1 HG) ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Vertrages herbeizuführen.
Das Internet und die in etlichen Bereichen kaum noch verzichtbare Notwendigkeit der beruflichen Selbstdarstellung in sogenannten sozialen Netzwerken beschert den Gerichten immer neue Fallgestaltungen, bei denen beurteilt werden muss, ob ein Vertragsverstoß vorliegt oder nicht. Hierbei ist die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung einer späteren Selbständigkeit und unerlaubter Konkurrenz fließend, wie das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren festzustellen hatte (so in einer Entscheidung vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07).
Insbesondere die Darstellung auf der Plattform XING bietet hier nicht selten Anlass für Streit. Einige Bespiele aus der Rechtsprechung zeigen, welche Konsequenzen die Darstellungen im Rahmen des eigenen Profils nach sich ziehen können.
Das schon die Veröffentlichung eines Profils auf der Internetplattform XING eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist und damit wettbewerbliche Relevanz hat, ist kaum ernsthaft in Abrede zu stellen und wurde etwa vom Landgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 (33 O 4149/14) festgestellt.
Hiervor zu unterscheiden ist aber die Frage, ob eine durch den Profilauftritt und dessen Aussagen unlautere geschäftliche Handlung (§ 4 Nr. 11 UWG) eine erhebliche geschäftliche Relevanz aufweist, also geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbraucher oder sonstigen Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Nach Ansicht des Landgerichts München fehlt es daran, da XING vornehmlich dazu diene, Kontakte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern anzubahnen und nicht zu erkennen sei, dass über XING üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt oder begründet werden, wie dies etwa im Rahmen eines Unternehmensprofils bei FACEBOOK oder GOOGLE+ angenommen werden kann.
Diese Auffassung ist abzulehnen und legt ein zu enges Verständnis von Zweck und Wirkungsweise sozialer Netzwerke, insbesondere der Plattform XING nahe.
Ist diese Frage entschieden rücken der Inhalt des Profils und die Details der „Selbstbeschreibung“ in den Blick:
Gibt ein Arbeitnehmer noch während eines bestehenden, aber gleichwohl demnächst auslaufenden Vertrages, fehlerhaft an, er sei „Freiberufler“, genügt dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht, um eine fristlose Kündigung des Vertrages zu rechtfertigen. Eine aktive Werbung für eine Konkurrenztätigkeit und damit ein Vertrags- oder Gesetzesverstoß kann nach Auffassung des LAG Köln (Urteil vom 07.02.2017, 12 Sa 745/16) hierin noch nicht erkannt werden. Jener Arbeitnehmer hatte im Übrigen unter der Rubrik „ich biete“ diverse Tätigkeiten entsprechend seinen Fähigkeiten und Qualifikationen aufgeführte, was nach Auffassung des Kölner Gerichts ebenfalls keine andere Beurteilung erlaubt. Eine aktive Werbetätigkeit kann nicht ausgemacht werden, denn es fehle am „hausgehobenen plakativen und werbenden Charakter“. Im Übrigen hat der Arbeitnehmer in der Rubrik „ich suche“ überhaupt keine Angaben gemacht.
Für möglicherweise begründet erachtete das Landesarbeitsgericht aber einen Berichtigungsanspruch des Arbeitgebers, über den aber nicht (mehr) zu befinden war und der auch ersichtlich nicht angestrengt wurde.
Anders als Landesarbeitsgericht Köln hatte sich das Landgericht Kassel mit einer außerordentlichen Kündigung und einem Unterlassungsanspruch zu befassen, bei der Gegenstand der Auseinandersetzung maßgeblich die Rubrik „ich suche“ innerhalb des XING-Profils gewesen ist (Urteil vom 24.08.2011, Az. 9 O 983/11). Dort suchte der Beklagte, der vertraglich noch an die Klägerin gebunden war, „als freier Makler interessante und anspruchsvolle Kontakte“.
Auch nach erfolgter Abmahnung durch den Vertragspartner wurde der Auftritt nicht geändert, wofür das Landgericht kein Verständnis aufbrachte. Entgegen der Auffassung des LG München hatte das Kasseler Gericht an der Wirkung des XING-Auftritts keinen Zweifel. Wortwörtlich heißt es in Urteil:
„Der Vortrag der Beklagtenseite, dass kaum jemand mit diesem Auftritt erreicht werde, ist sicher unzutreffend. Sinn des Auftritts ist es eben, jedenfalls bei den einschlägigen Kreisen sich dort bekannt zu machen und geschäftlich tätig werden zu können. Das dies hier unmöglich war, kann nicht ernsthaft vertreten werden.“
Sicherlich wird in der gerichtlichen Praxis die Darstellung in den sozialen Netzwerken noch weiter an Bedeutung zunehmen.

Mitgeteilt von: Jens Bühner, Rechtsanwalt LLM. EUR.
21.04.2017

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