
Omen est Nomen! (Kleine) Revolution im Spanischen Namensrecht
Angesichts der herannahenden Urlaubs- und Ferienzeit, erlaubt sich unserer Rubrik einen kleinen Exkurs gen Süden.
Ein Name, viele Träger
Die Verteilung bzw. Häufigkeit von Familiennamen in Deutschland und Spanien könnte unterschiedlicher nicht sein. Der im deutschen Sprachraum an häufigsten auftretende Name (Müller) wird schätzungsweise von bis zu 700.000 Menschen getragen, bei einer Einwohnerzahl von mehr als 82 Millionen. Mehr als drei Millionen Spanier hingegen tragen den Familiennamen García, bei einer Einwohnerzahl von insgesamt 46 Millionen. Die zehn am weitesten verbreiteten Familiennamen finden sich in 38 Prozent der spanischen Pässe.
Dass diese Tatsache auf weit zurückreichenden kultur-geschichtlichen Gründen beruht ist anerkannt, obgleich auch das bisher geltende spanische Namensrecht der zementierten Häufung einiger weniger Namen immer weiter Vorschub geleistet hat.
Bekanntermaßen besteht der Spanische Familienname aus zwei Teilen, einer Zusammensetzung der jeweils beiden ersten Teile des Nachnamens der Eltern, die traditionell keinen gemeinsamen (Ehe)Namen tragen. Auf diese Weise erlangt etwa das Kind der Eheleute Garcia Giménez und Gonzalo Pérez den Familiennamen Garcia Gonzalo. Die Konzentration einiger weniger Namen ist hierdurch vorprogrammiert.
Bis heute, denn ein bereits in Kraft getretenes Gesetzt bricht mit dieser Praxis.
Die Qual der Wahl
Nunmehr und unter Aufgabe der alten Tradition ist es an den Eltern zu entscheiden, ob der aus zwei Teilen bestehende Familienname ihres neugeborenen Kindes zuerst den Familiennamen des Vaters oder der Mutter führen soll. Vielmehr haben die Eltern nun sogar die Pflicht, innerhalb von drei Tagen eine Entscheidung hierrüber zu treffen, sonst trifft das zuständige Standesamt eine Entscheidung.
Dies könnte perspektivisch eine bessere Verteilung der verschiedenen Familiennamen bedeuten, von denen es natürlich auch Spanien trotz aller Tradition nach wie vor eine unübersehbare Fülle gibt. Dies wiederum soll den Standesämtern in Zukunft die Zuordnung erleichtern und Verwechslungsgefahren verringern, was den eigentlichen Gesetzeszweck schließlich offenlegt.
Zurück nach Hause
Die Wahl des Kindesnamen bestimmt sich im deutschen Recht nach den §§ 1616 ff. BGB, wobei das Kind verheirateter Eltern, die eine gemeinsamen Ehenamen führen, automatisch diesen Familiennamen erhält. Besitzen die in Deutschland lebenden Eltern jedoch verschiedene Staatsangehörigkeiten eröffnet das internationale Privatrecht nach Art.10 Abs. 3 EGBGB die Möglichkeit einer Rechtswahl, nach der der Name des Kindes auch nach dem Heimatrecht eines Elternteils bestimmt werden kann. Dies wiederum erlaubt auch in Deutschland die Anwendung spanischen Namensrechts mit der nun neuen Wahlmöglichkeit.
Mitgeteilt von: Jens Bühner, Rechtsanwalt LLM. EUR.
14.07.2017