Gerichtssprache ist … ?

Die Gerichtssprache ist deutsch. So heißt es in § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Doch so normativ die Bestimmung auch anmutet, über die Konsequenz einer Nichtbeachtung findest sich im Gesetz nichts. Auch die Zivilprozessordnung schweigt sich aus und kennt keine konkrete Bestimmung, nach der Schriftsätze in deutscher Sprache bei Gericht einzureichen sind.
Nun begebe es sich, dass bei Gericht eine fremdsprachige Klage erhoben wird. So geschehen beim Finanzgericht Hamburg und zwar in polnischer Sprache (Gerichtsbescheid vom 15.03.2017, 4 K 18/17).
Das Gericht hätte sicherlich die Klage als unzulässig, weil nicht in Gerichtssprache verfasst, abweisen können. Für diesen Fall bliebe dem Kläger weiterer Rechtsschutz versagt, denn die gegen Bescheide laufende Klagefrist von einem Monat wäre sicherlich längst abgelaufen. Allenfalls in zivilrechtlichen Verfahren, soweit es sich um weithin nicht verjährungsbedrohten Ansprüche handelt, bliebe der Klagepartei Zeit, eine als unzulässig abgewiesene Klage übersetzen zu lassen und dann neu einzureichen.
Das Finanzgericht Hamburg hat allerdings die in polnischer Sprache verfasste Klageschrift als rechtswirksam und damit auch fristwahrend erhoben angesehen, und hierfür gewichtige Gründe angeführt.
Auch ohne Kenntnisse der polnischen Sprache habe sich aus dem Text die Erwähnung eines Hauptzollamtes und eines für die dortigen Verfahren typischen Aktenzeichens erkennen lassen, sodass es deutliche Hinweise darauf gab, dass es sich um eine Klage handeln könnte. Hieraufhin hat das Finanzgericht eine amtliche Übersetzung veranlasst, die diese Vermutung bestätigte.
Bemerkenswert ist die weiter zu lesende Begründung des Gerichts, nach der bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte, dass es sich beim eingereichten Schriftsatz um eine Klage handelt, diese entsprechend zu behandeln ist. Dies leite sich auf die auch für Ausländer geltende Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 GG, des in Art. 3 Abs. 3 GG verankerten Benachteiligungsverbots wegen der Sprache und der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ab und sei somit aus mehreren Gründen geboten.
Das Finanzgericht stellt somit erkennbar auf eine bestehende Grundrechtsbindung bzw. den Verfassungsvorrang ab und ordnet die einfach-gesetzlichen Bestimmung des § 184 GVG dem Grundrechtsschutz unter. Ob dieser Begründungsansatz, der soweit ersichtlich einmalig ist, sich durchsetzt, muss abgewartet werden.
Die Freude des Klägers bezüglich der fristgerechten Einreichung seiner Klage währte jedenfalls nur kurz, das Finanzgericht wies sein Begehren als unbegründet ab.

Mitgeteilt von: Jens Bühner, Rechtsanwalt LLM. EUR.
30.10.2017

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